Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Hinweise und Allgemeine Teilnahmebedingungen für Reisen mit der Gruppenreisen.com mit UG - nachfolgend: GRC

1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages

  • a) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Reiseteilnehmer der GRC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
  • b) Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung für beide Teile wirksam zustande.
  • c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der in dem jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuellen im Reisekatalog enthaltenen Leistungsbeschreibung sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).

2. Zahlung des Reisepreises

  • a) Nach Vertragsabschluss und Übergabe des Reisepreissicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB (nachfolgend: Sicherungsschein) ist eine Anzahlung von EURO 15,– pro Person zu leisten.
  • b) Die Restzahlung wird fällig, wie dies im Einzelfall vereinbart ist, wenn zuvor der Sicherungsschein ausgehändigt wurde.

3. Rücktritt

Die gesamte Reisegruppe sowie einzelne Teilnehmer der Gruppe können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Reiserücktrittserklärung der gesamten Reisegruppe sowie von einzelnen Reiseteilnehmern von der gebuchten Reise muss schriftlich mitgeteilt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der GRC. Tritt ein Teilnehmer oder eine Gruppe vom Vertrag zurück, so verliert die GRC den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:

Busreisen/Zugreisen:

  • bis einschließlich 60. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises p. P.
  • vom 59. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises p. P.
  • vom 21. bis 10. Tag vor Reisebeginn 55% des Reisepreises p. P.
  • vom 9. bis 4. Tag vor Reisebeginn 85% des  Reisepreises p. P.
  • ab dem 3. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtanreise  95% des Reisepreises pro Person

Flugreisen:

  • bis einschließlich 60. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises p.P.
  • vom 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises p.P.
  • vom 44. bis 15. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises p.P.
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtanreise  95% des Reisepreises pro Person

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer/der Gruppe unbenommen nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Treten ein einzelner Teilnehmer oder eine Gruppe die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

4. Preissenkung und -erhöhung
Die GRC wird bei Zubuchung zusätzlicher Teilnehmer zu der Reisegruppe günstigere Staffelpreise unaufgefordert mittels Änderungsrechnung berechnen, wenn die Mindestteilnehmerzahl für einen günstigeren Staffelpreis erreicht ist und nicht gleichzeitig die maximale Teilnehmerzahl (Busmehrkosten) überschritten ist. Bei Stornierungen einzelner Teilnehmer einer Reisegruppe und beim gleichzeitigen Unterschreiten einer in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl des vereinbarten Staffelpreises ist die GRC berechtigt, den für die neue Teilnehmerzahl in der Leistungsbeschreibung der gebuchten Reise festgelegten Staffelpreis mittels Änderungsmitteilung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen oder in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 vom Vertragspartner Aufwendungsersatz zu verlangen.

5. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Vertragspartner zur Kündigung nach Maßgabe von § 651 j BGB. Die GRC ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung soweit sie im Vertrag mit umfasst sind, tragen die GRC und der Teilnehmer/die Gruppe je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der Teilnehmer/die Gruppe tragen.

6. Beschränkung der Haftung

  • a) Die vertragliche Haftung der GRC für Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
  • – soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Gruppe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder – soweit die GRC für einen dem Teilnehmer/der Gruppe entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise EURO 4090,33. Liegt der Reisepreis über EURO 1363,10 pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
  • b) Die GRC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch die GRC ausgeschrieben sind und die der Teilnehmer/die Gruppe im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
  • c) Ein Schadensersatzanspruch gegen die GRC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
  • d) Kommt der GRC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalahara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die GRC in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt der GRC bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

7. Pass-, Devisen-, Gesundheits- und Zollvorschriften

  • a) Sofern in den Reisebeschreibungen der GRC nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Reiseteilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.
  • b) Reiseteilnehmer, die nicht deutscher Staatsangehörigkeit sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da die GRC ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der GRC bedingt sind.
  • c) Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Reiseteilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
  • d) Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird die GRC den Vertragspartner über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen „Allgemeinen Vorschriften“ vor Antritt der Reise informieren. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der GRC bedingt sind.

8. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung

  • a) Mängel oder Störungen sind durch die GRC den eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an die GRC, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer/die Gruppe durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter der GRC sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen die GRC anzuerkennen.
  • b) Dem Teilnehmer/der Gruppe steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er der GRC fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von der GRC verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Versicherungen
Versicherungen können über unsere Partner dazugebucht werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

  • a) Ansprüche nach den §§ 651 c-f) des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Reiseteilnehmer/die Gruppe innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber der Gruppenreisen.com mit UG (haftungsbeschränkt), Schifferstraße 200, 47059 Duisburg, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer/die Gruppe die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
  • b) Die Ansprüche des Teilnehmers/der Gruppe nach Ziffer 11. a) verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen die GRC ist Duisburg. Dies gilt auch für Klagen der GRC gegen Teilnehmer/Gruppen, die ihren Wohnsitz nach Abschluss des Vertrages ins Ausland – außerhalb der EU – verlegt haben und für Unternehmer, Körperschaften öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
 
12. Besondere Hinweise

  • a) Busreisen: Für unsere Teilnehmer/Gruppen stellen wir hinsichtlich Komfort und Sicherheit an die von uns beauftragten Busunternehmen hohe Anforderungen. Bei allen Busanreisen (siehe Leistungsbeschreibung „Hin- und Rückfahrt“) werden 3-Sterne-Reisebusse eingesetzt. Die mitgeteilten Abfahrt- und Ankunftzeiten sind Zirka-Zeiten. Aufgrund der derzeit herrschenden Verkehrsverhältnisse können erhebliche Verspätungen auftreten. Selbstverständlich sind die von uns beauftragten Busunternehmen und wir bestrebt, in diesen Fällen die Auswirkungen für unsere Teilnehmer möglichst gering zu halten.
  • b) Unterkunft: Jedes Land stuft seine Hotels und Ferienanlagen nach eigenen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Manchmal trifft diese offizielle Klassifizierung unseres Erachtens nur bei Berücksichtigung der landestypischen Gegebenheiten zu. Legen Sie bei Ihrer Beurteilung deshalb bitte nicht immer deutsche Maßstäbe an. Mehrbettzimmer sind oft Doppelzimmer mit Zustellbetten, dabei kann es schon einmal eng werden, auch beim Schrankraum. Bei Zimmern mit Dusche oder Bad und WC kann es z.B. in Italien vorkommen, dass es keinen Duschvorhang und kein Duschbecken gibt. Auf dem gefliesten Fußboden ist nur ein Abfluss mit Gefälle und an der Wand eine Duscharmatur.
  • c) Küche des Gastlandes: Sie ist selbstverständlich ein wichtiger Faktor. Hierzu deshalb einige südländische Eigenheiten: Das Klima verlagert die Tagesaktivitäten mehr in die Abendstunden. Das Frühstück hat deshalb einen etwas anderen Stellenwert. Das „kontinentale“ normale Frühstück besteht meist nur aus Kaffee oder Tee, Brot oder Brötchen, etwas Butter und Marmelade. Auf verstärktes Frühstück, d.h. Käse und Wurst, wird in der Leistungsbeschreibung gesondert hingewiesen. Auch beim Mittag- und Abendessen erwartet Sie eine Umstellung. Die Speisenzusammenstellung und -zubereitung kann etwas ungewohnt sein.
  • d) Sport- und Freizeiteinrichtungen sind zwar stets gut gemeint, jedoch nicht immer in wünschenswerter Qualität vorhanden. Da stimmt es bei den Tennisplätzen manchmal mit den Maßen nicht ganz oder der Boden ist nicht eben. Oft genügen z.B. Surfbretter nicht unseren Ansprüchen; auch sind z.B. Tischtennisplatten nicht immer „profireif“.

13. Druckfehler
Die GRC behält sich vor, auftretende Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.

15. Allgemeines

  • a) Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2011.
  • b) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für diese Teilnahmebedingungen.

 

AO Berlin Zoo außen
ab 138,- EUR